Nationales Visum: Krankenversicherung – wann Pflicht, wann nicht
Für ein nationales Visum (Kategorie D, Aufenthalt über 90 Tage) ist ein ausreichender Krankenversicherungsschutz in der Regel Teil des „gesicherten Lebensunterhalts" (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG). Es gibt aber Konstellationen, in denen der Nachweis im Visumverfahren gar nicht verlangt wird – und eine Datums-Falle, die fast alle trifft.
Wann ist der Nachweis Pflicht – und wann nicht?
Grundsatz: Für ein nationales Visum muss in der Regel eine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen werden.
Ausnahme beim Familiennachzug: Der Nachweis ist nur nötig, wenn der Lebensunterhalt gesichert sein muss. Beim Nachzug zu einem deutschen Ehepartner – oder zu einem deutschen Elternteil mit Sorgerecht – wird der Lebensunterhalt in der Regel nicht gefordert. Dann ist der Versicherungsnachweis im Visumverfahren meist nicht erforderlich.
- Nachzug zu einem deutschen Ehepartner (§ 28 AufenthG) → Nachweis in der Regel nicht verlangt.
- Nachzug zu einem ausländischen Aufenthaltstitelinhaber (§ 30 AufenthG) → Nachweis Pflicht.
„In der Regel" heißt nicht „nie": Die zuständige Auslandsvertretung kann den Nachweis im Einzelfall dennoch anfordern. Maßgeblich ist immer die aktuelle Checkliste deiner Vertretung.
Welche Versicherung zählt?
Nicht jede Police wird akzeptiert. Sie muss dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen:
- ambulant und stationär, medizinisch notwendige Behandlung,
- kein Ausschluss „bei beabsichtigter Wohnsitznahme",
- Geltungsbereich Deutschland (nicht nur Schengen-Raum).
Eine reine Schengen-Reisekrankenversicherung (nur Notfälle) ist für ein D-Visum in der Regel nicht ausreichend. Typisch ist eine Incoming-/Reisekrankenversicherung zur Überbrückung – beim Familiennachzug meist für ca. 3 Monate, bei Studium/Arbeit länger.
Alternative, wenn der Partner gesetzlich versichert ist: eine Bestätigung der Krankenkasse, dass die Person ab Einreise unbedingt in die Familienversicherung aufgenommen wird – kombiniert mit einer Incoming-Police für die Lücke bis zum GKV-Start.
Das Startdatum: die eigentliche Falle
Amtlich gilt: Das Visum kann erst ab dem Tag gültig werden, für den ein ausreichender Versicherungsschutz nachgewiesen ist. Beginnt die Versicherung später als das geplante Einreisedatum, verschiebt die Visastelle den Visumbeginn entsprechend.
Da die Bearbeitung eines nationalen Visums mehrere Monate dauern kann (je nach Auslandsvertretung grob 4 Wochen bis 6 Monate), ist ein festes Startdatum kaum planbar. Praktikabler Weg:
- Einen visumgeeigneten Tarif mit flexibler Startdatums-Verschiebung wählen.
- Startdatum zunächst auf das geplante Einreisedatum setzen.
- Solange keine Entscheidung da ist, das Startdatum vor Beginn kostenlos verschieben.
- Sobald die Entscheidung vorliegt: Start = Einreisedatum − 1 Tag, **Ende = Einreisedatum
- 3 Monate** (oder bis zum GKV-Start).
Nicht dauerhaft rückdatieren: Läuft die Police ab, bevor die Einreise erfolgt, fehlt der Nachweis. Der Schutz muss am und ab dem Einreisetag bestehen.
Nach der Einreise: bis die GKV greift
Die Familienversicherung greift erst mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Übliche Reihenfolge:
- Anmeldung beim Einwohnermeldeamt (mit Wohnungsgeberbestätigung).
- Ausländerbehörde → Aufenthaltstitel (braucht die Meldebescheinigung).
- Krankenkasse → Familienversicherung (Anmeldung + Aufenthaltstitel + Heiratsurkunde; Ehegatte ohne bzw. mit geringem eigenem Einkommen).
Sobald die GKV den Schutz bestätigt, kann die Incoming-Police gekündigt werden (meist anteilige Erstattung) – die Lücke ist dann geschlossen.
Häufige Fehler
- Police deckt nur Notfälle/Rücktransport – für ein D-Visum zu wenig.
- Startdatum liegt nach dem Einreisedatum → der Visumbeginn rutscht nach hinten.
- Zu kurze Laufzeit → Deckungslücke bei langer Bearbeitung.
- Ausschlussklausel „bei beabsichtigter Wohnsitznahme" → nicht D-tauglich.
- Nachweis nicht in Deutsch/Englisch bzw. ohne klar ausgewiesene Deckung/Zeitraum.
Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Information, keine Rechts- oder Einzelfallberatung. Im Einzelfall beraten die zuständige Auslandsvertretung, Ausländerbehörde oder eine zugelassene Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr.
Passende Ratgeber
- Ehegattennachzug: Voraussetzungen und benötigte Unterlagen
- Schengen-Visum: Reisekrankenversicherung (30.000 €, 150 € SB)
Quellen
- AufenthG: § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 und § 28 (gesetze-im-internet.de)
- Auswärtiges Amt – „Health insurance for national visas" (Merkblatt, Nairobi): https://nairobi.diplo.de/resource/blob/2775710/5f3f35260e8cdb41ca871972c3535e88/health-insurance-for-national-visas-data.pdf
- Auswärtiges Amt – „Krankenversicherung im nationalen Visumverfahren" (Brasilien): https://brasil.diplo.de/br-de/service/visa/krankenversicherung-2562418
- Auswärtiges Amt – „Krankenversicherungsschutz bei Anträgen auf nationale Visa": https://www.auswaertiges-amt.de/de/2799078-2799078
- Auswärtiges Amt – „Health insurance requirements for national (category D) visas" (UK): https://uk.diplo.de/uk-en/02/visa/health-insurance-requirements-2616300
- German Missions in India – Checklisten „Family Reunion for Spouses" / „… Spouses of German citizens" sowie National Visa FAQs
Stand: Oktober 2026