Ehegattennachzug: Voraussetzungen und benötigte Unterlagen
Beim Ehegattennachzug (Familienzusammenführung) zieht der Ehepartner aus dem Ausland dauerhaft zu einer Person nach Deutschland, die hier lebt. Die Voraussetzungen hängen stark davon ab, wer in Deutschland lebt: deutsche Staatsangehörigkeit, EU-Bürger oder Nicht-EU-Staatsangehöriger mit Aufenthaltstitel.
Grundlage ist insbesondere § 30 AufenthG sowie – soweit anwendbar – die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/EG).
Typische Voraussetzungen
- gültiger Reisepass des nachziehenden Ehepartners und Visum (nationales Visum zum Ehegattennachzug)
- rechtsgültige, in Deutschland anerkannte Ehe
- sicherer Lebensunterhalt des Ehepartners in Deutschland (Einkommen, keine Sozialleistungen)
- ausreichender Wohnraum
- Krankenversicherung
- Deutschkenntnisse auf Niveau A1 – je nach Konstellation
- keine Versagungsgründe / kein Ausweisungsinteresse
Deutschkenntnisse (A1)
Grundsätzlich wird für nachziehende Ehepartner ein A1-Nachweis verlangt. Ausnahmen gibt es unter anderem bei:
- Ehepartnern von EU-Bürgern
- bestimmten Fallgruppen (z. B. anerkannte Flüchtlinge, hoch qualifizierte Fachkräfte), je nach Sachverhalt
- Härtegesichtspunkten
Welche Ausnahme greift, hängt vom Einzelfall ab.
Ehepartner von EU-Bürgern
Für Ehepartner von EU-/EWR-/Schweizer Bürgern gilt das Freizügigkeitsrecht – das Verfahren ist in der Regel einfacher (Aufenthaltskarte). Die pauschalen Einkommens- und A1-Anforderungen gelten hier nicht in gleicher Weise.
Typische Unterlagen
- gültiger Pass, biometrische Fotos
- Heiratsurkunde (oft mit Legalisation/Apostille und beglaubigter Übersetzung)
- ggf. Geburtsurkunden
- Einkommensnachweise des Ehepartners in Deutschland
- Nachweis Wohnraum und Krankenversicherung
- A1-Sprachnachweis (falls erforderlich)
- ggf. Scheidungs- oder Sterbeurkunden bei Vorehen
Die genaue Liste gibt die zuständige Auslandsvertretung vor.
Ablauf
- Termin bei der deutschen Auslandsvertretung im Land des Ehepartners.
- Visumantrag mit Unterlagen.
- Beteiligung der Ausländerbehörde in Deutschland.
- Erteilung des Visums, Einreise, Aufenthaltstitel in Deutschland.
Bearbeitungszeiten unterscheiden sich je nach Vertretung stark.
Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Information und keine Rechts- oder Einzelfallberatung. Maßgeblich sind die Vorgaben der zuständigen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde.
Quellen
- § 30 AufenthG
- Richtlinie 2003/86/EG
- Auswärtiges Amt und BAMF
Stand: Oktober 2026