EU-Familienangehörige: Visum & Freizügigkeit für Drittstaats-Partner
Ob der drittstaatsangehörige Partner eines EU-Bürgers ein einfaches oder ein strenges Verfahren durchläuft, hängt an zwei Konstellationen. Sie werden oft verwechselt – und der Unterschied ist groß.
Zwei Fälle unterscheiden
- EU-Bürger lebt in seinem eigenen Land (z. B. Deutscher in Deutschland): Es gilt nationales Recht → AufenthG (§§ 27 ff.; Ehegattennachzug § 30) mit A1 und gesichertem Lebensunterhalt.
- EU-Bürger macht von der Freizügigkeit Gebrauch und lebt in einem anderen EU-Staat (z. B. Deutscher in Spanien): Dann gilt EU-Recht – die Richtlinie 2004/38/EG.
Was unter EU-Recht gilt
- Familienangehörige (Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder, ggf. unterhaltsberechtigte Verwandte) dürfen mitziehen oder nachkommen.
- Visum: wird kostenlos erteilt, auf Basis des Familienstandsnachweises und der Ausweise; es soll so bald wie möglich und im beschleunigten Verfahren erteilt werden.
- Kein A1 und kein Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts wie beim nationalen Nachzug.
- Kein vorheriger rechtmäßiger Aufenthalt nötig (EuGH, Metock, C-127/08).
- Für Aufenthalte über 3 Monate: Aufenthaltskarte im Aufenthaltsstaat – Antrag innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise; das Aufenthaltsrecht leitet sich direkt aus der Richtlinie ab.
Zuständigkeit & Unterlagen
- Antrag bei der Vertretung des EU-Staats, in dem der EU-Bürger lebt (Aufenthaltsstaat).
- Unterlagen typischerweise: Heiratsurkunde (Legalisation/Apostille + Übersetzung), Pässe, Nachweis der Ansässigkeit/Erwerbstätigkeit des EU-Bürgers.
- Unterscheide Kurzaufenthalt (< 3 Monate) und Daueraufenthalt (Aufenthaltskarte).
Wann es beim nationalen Recht bleibt
- Wenn der EU-Bürger nie in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist – kein Freizügigkeitsbezug – bleibt es beim nationalen Recht (AufenthG).
- Ein „Umzug nur auf dem Papier" hilft nicht; die Behörden prüfen, ob tatsächlich Freizügigkeit ausgeübt wird.
Worauf achten
- Familienbeziehung klar dokumentieren (Heirat/eingetragene Partnerschaft, Übersetzungen).
- Staatsangehörigkeit des EU-Partners prüfen (EU/EWR/Schweiz – jeweils eigene Regelungen).
- Drittstaatsangehörige Partner werden weiterhin biometrisch erfasst (VIS).
- Fristen bei Nachforderungen beachten.
Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Information, keine Rechts- oder Einzelfallberatung. Maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Behörde bzw. Vertretung. Angaben ohne Gewähr, Stand: 12.10.2026.
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Quellen
- Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Freizügigkeit: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32004L0038
- EuGH, Rs. C-127/08 (Metock) – Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen ohne vorherigen Aufenthalt: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-127/08
- AufenthG §§ 27 ff. (Familiennachzug; Abgrenzung zum EU-Recht): https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/
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- NEUER ENTWURF – Backlog Nr. 29, Signal r/SchengenVisa 1x0xk36 ("Visa Issue", EU-Familienmitglied Spanien/NL), Stand 12.10.2026. Bislang KEIN Live-Artikel dazu.
- Rand-Nische, aber klar abgegrenzt vom nationalen Ehegattennachzug-Artikel.
- Reddit = kein Link → vorerst Content/SEO. -->