Reisen mit laufendem Aufenthaltsantrag: Was die Fiktionsbescheinigung erlaubt

Das Visum ist da, die Aufenthaltserlaubnis läuft – und dann liegt der Brief der Ausländerbehörde im Kasten: Antrag läuft noch. Genau dann kommt die Frage, die viele umtreibt. Kann ich in der Zwischenzeit verreisen und wiederkommen?

Die Antwort steckt nicht in der Situation, sondern in einem Kästchen auf deiner Fiktionsbescheinigung. Denn § 81 AufenthG kennt zwei Fiktionen, und die haben fürs Reisen völlig unterschiedliche Folgen.

Zwei Fiktionen, zwei Antworten

Bei der Fortgeltung (§ 81 Abs. 4) hattest du bereits einen Aufenthaltstitel und beantragst rechtzeitig vor Ablauf die Verlängerung oder einen anderen Titel. Dann gilt der bisherige Titel weiter, bis entschieden ist – mit allen Rechten, auch der Erwerbstätigkeit. Für dich zählt: Diese Variante berechtigt zur Wiedereinreise nach Deutschland, auch ohne neues Visum.

Bei der Erlaubnis (§ 81 Abs. 3) hast du noch keinen Titel und stellst einen Antrag. Dein Aufenthalt gilt dann bis zur Entscheidung als erlaubt. Das reicht, um hier zu bleiben – aber nicht, um wieder einzureisen. Wer so ausreist, kommt mit dieser Bescheinigung allein nicht zurück; dafür wäre ein Visum nötig.

Das Kästchen entscheidet

Auf der Fiktionsbescheinigung ist angekreuzt, welche Fiktion gilt: entweder „Der Aufenthaltstitel gilt als fortbestehend" (§ 81 Abs. 4) oder „Der Aufenthalt gilt als erlaubt" (§ 81 Abs. 3). Darauf kommt es an, nicht auf das Ablaufdatum. Die Bescheinigung gilt in der Regel drei bis sechs Monate, kostet rund 13 Euro und ist kein Aufenthaltstitel – sie weist nur die Wirkung deines Antrags nach.

Ein Beispiel

Eine Studentin mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b, die zum 31. März ausläuft, beantragt im Februar die Verlängerung. Damit gilt § 81 Abs. 4: Sie kann in den Semesterferien nach Hause fliegen und ohne neues Visum zurückkommen, solange die Bescheinigung gilt und der alte Titel weiterläuft. Ihr Mitbewohner hat dagegen erst nach Ablauf seinen ersten Antrag gestellt – Abs. 3, Aufenthalt erlaubt, aber die Ausreise wäre eine Einbahnstraße.

Wenn du dringend reisen musst

Steht auf deiner Bescheinigung Abs. 3 und du musst trotzdem raus, sprich rechtzeitig mit der Ausländerbehörde. Manchmal lässt sich das mit einer Wiedereinreiseerlaubnis oder einem Visum der Auslandsvertretung lösen. Kläre das immer vor der Buchung, nicht danach – am Flughafen wird es sonst unangenehm.

Wer keinen Titel hat und nur kurz bleibt, fällt übrigens unter die 90/180-Tage-Regel; die Fiktion nach § 81 ist ein anderer Fall.

Kurz gemerkt

Wer reisen will, schaut zuerst auf die Fiktion, nicht aufs Ablaufdatum. Fortgeltung (§ 81 Abs. 4): rein und raus. Erlaubnis (§ 81 Abs. 3): nur rein. Und ein abgelaufener Titel ohne rechtzeitigen Antrag ist etwas ganz anderes als eine laufende Fiktion.

Quellen

Diese Seite ist allgemeine Information und keine Rechts- oder Einzelfallberatung. Ob du reisen darfst, hängt von deiner konkreten Bescheinigung und dem Einzelfall ab; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde. Angaben ohne Gewähr, Stand: 15.10.2026.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Einzelfallberatung. Angaben ohne Gewähr. Haftungsausschluss

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