Flug annulliert oder verspätet: Welche Rechte du nach EU-Recht hast
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stärkt die Rechte von Fluggästen bei Annullierung, größerer Verspätung und Nichtbeförderung. Sie gilt für Flüge ab einem EU-Flughafen sowie für Flüge in die EU mit einer Airline aus der EU.
Grundrechte bei Annullierung
- Wahlfreiheit: volle Erstattung des Ticketpreises (innerhalb von 7 Tagen) oder anderweitige Beförderung zum Endziel.
- Betreuung: Mahlzeiten und Getränke je nach Wartezeit, ggf. Hotel und Transfer, zwei Anrufe/E-Mails.
- Ausgleichszahlung, sofern kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und nicht rechtzeitig informiert wurde.
Höhe der Ausgleichszahlung
- 250 € – Flüge bis 1.500 km
- 400 € – Flüge innerhalb der EU über 1.500 km sowie andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km
- 600 € – Flüge über 3.500 km außerhalb der EU
Die Entfernung wird nach der Großkreis-Methode zum letzten Zielort berechnet.
Wann entfällt die Ausgleichszahlung?
- bei außergewöhnlichen Umständen (z. B. bestimmte Wetterextreme, Sicherheits-/Flugsicherungsmaßnahmen, Streik von Flugsicherung oder Flughafen – je nach Einzelfall)
- wenn du rechtzeitig informiert wurdest (Fristen abhängig vom Vorlauf und einem angebotenen Alternativflug)
Betreuung und Erstattung/Umbuchung bleiben auch bei außergewöhnlichen Umständen bestehen.
Fristen und Verjährung
- Es gibt keine EU-weite Verjährungsfrist. In Deutschland wird meist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) angewandt.
- Beweise sichern: Bordkarte, Buchungsbestätigung, Annullierungsschreiben, Notizen.
Verspätung (nicht Annullierung)
Bei Ankunftsverspätung von drei oder mehr Stunden am Endziel kann eine Ausgleichszahlung bestehen – unter denselben Voraussetzungen wie bei Annullierung.
Nichtbeförderung (Überbuchung)
Bei unverschuldeter Nichtbeförderung: Wahl zwischen Erstattung/Umbuchung, Ausgleichszahlung und Betreuung.
Durchsetzung
- direkt bei der Airline geltend machen (schriftlich, mit Frist)
- oder einen Dienstleister für Fluggastrechte einschalten (Provision)
- Beschwerdestelle des jeweiligen Landes (in Deutschland: Luftfahrt-Bundesamt)
FAQ
Bekomme ich Geld und Erstattung gleichzeitig? Ja, Ausgleichszahlung und Erstattung/Umbuchung sind unabhängig. Abflug- oder Ankunftszeit zählt? Maßgeblich ist die Ankunft am Endziel (Türöffnung). Was ist ein außergewöhnlicher Umstand? Ein von der Airline nicht beherrschbares Ereignis; nicht jeder technische Defekt zählt.
Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Einzelfall.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
- Luftfahrt-Bundesamt (Durchsetzungsstelle)
Stand: Oktober 2026